§ 6 BayFHVR

Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

Werden auf Antrag einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Bedienstete aus deren Bereich gastweise zum Studium in einem in § 2 genannten Studiengang oder zur Fortbildung an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege zugelassen, ist diese Verordnung entsprechend anzuwenden.

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