§ 1 BayFideiAufhV

Mit dem Zeitpunkt, in dem das die Aufhebung der Fideikommisse anordnende Gesetz in Kraft tritt (§ 48), fällt das Fideikommiß als Allod an denjenigen, welcher in diesem Zeitpunkt Fideikommißbesitzer ist.

Nach seinem Tode fällt das Fideikommißvermögen demjenigen Anwärter an, welcher, wenn das Fideikommiß nicht aufgehoben worden wäre, nachfolgeberechtigt wäre.

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