§ 15 BayFideiAufhV
Für die zu einem Fideikommiß gehörenden Versorgungsmassen (§§ 12, 5 des Fideikommißediktes) gilt folgendes:
- a)
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Versorgungsmassen, die ausschließlich zum Vorteil des Fideikommißbesitzers bestimmt sind, werden als Bestandteile des Fideikommißvermögens mit diesem allod.
- b)
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Versorgungsmassen, die stiftungsgemäß zu anderen Zwecken bestimmt sind, sollen in Stiftungen nach §§ 85 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwandelt werden.
- c)
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Ist, eine Versorgungsmasse gleichzeitig für mehrere der in lit. a und b bezeichneten Zwecke bestimmt so sind die für die einzelnen Zwecke bestimmten Teile der Versorgungsmasse auszuschneiden. Die Behandlung der ausgeschiedenen Teile richtet sich nach den Bestimmungen in lit. a oder in lit. b.
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