§ 4 BayFideiAufhV

Anordnungen des Fideikommißstifters, die sich auf den Fall der Auflösung des Fideikommisses beziehen, bleiben nur insoweit in Kraft, als sie den Fall der gesetzlichen Aufhebung der Fideikommisse regeln und mit dem Gesetz über die Aufhebung der Fideikommissen nicht in Widerspruch stehen.

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