§ 41 BayFideiAufhV
Sind nach den für die Nachfolge in das Fideikommiß maßgebenden Anordnungen die sämtlichen Agnaten mit Ausnahme derer, die Abkömmlinge einer Mitbesitzers sind, oder sind die Erstgeborenen der einzelnen Linien der Familie Mitbesitzer, so fällt mit dem Zeitpunkt, in dem das die Aufhebung der Fideikommisse anordnende Gesetz in Kraft tritt (§ 48), des Fideikommiß als Allod an den oder die, die in diesem Zeitpunkt Fideikommißbesitzer sind. Mit dem Tod des Fideikommißbesitzers fällt das Fideikommißvermögen, mit dem Tod eines Mitbesitzers fällt dessen Anteil am Fideikommißvermögen dem oder den Anwärtern an, die nachfolgeberechtigt wären, wenn das Fideikommiß nicht aufgehoben worden wäre.
Die Vorschriften des Abs. 1 gelten im Falle des § 90 des Fideikommißedikts und in ähnlichen Fällen entsprechend.
Abweichende Vereinbarungen über die Nachfolgeberechtigung sind zulässig; § 2 findet Anwendung. Die Vorschriften in § 40 Abs. 2 gelten auch hier.
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