§ 43 BayFideiAufhV

Bestimmt sich die Nachfolge in eines der im § 42 bezeichneten Fideikommisse oder Güter nach der agnatisch-linealischen Erbfolge und dem Recht der Erstgeburt, so fällt mit dem Tod des Besitzers, in dessen Person das Fideikommiß oder Gut allod geworden ist, das Fideikommißvermögen oder Gut, mit dem Tod eines Mitbesitzers dessen Anteil am Fideikommißvermögen oder Gut dem oder den Anwärtern an, die wenn das Fideikommiß oder Gut nicht aufgehoben worden wäre, nachfolgeberechtigt wären.

Die Vorschriften des Abs. 1 gelten im Falle des § 90 des Fideikommißedikts und in ähnlichen Fällen entsprechend.

Abweichende Vereinbarungen über die Nachfolgeberechtigung und die Teilung des Fideikommißvermögens sind zulässig; § 2 findet Anwendung.

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