Art. 55 BayFiG
Durchgängigkeit; Fischwege
(1) Wer in einem nicht geschlossenen Gewässer Wehre, Schleusen, Dämme oder andere Anlagen errichtet oder ändert, die den Zug der Fische nach auf- oder abwärts so verhindern oder erheblich beeinträchtigen, dass die Erhaltung eines dem Hegeziel entsprechenden Fischbestands (Art. 1 Abs. 2 Satz 3) gefährdet ist, kann von der Kreisverwaltungsbehörde verpflichtet werden, auf seine Kosten die Durchgängigkeit entsprechend den Bewirtschaftungszielen (§ 6 Abs. 1 und §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes – WHG) für oberirdische Gewässer herzustellen.
(2) 1Für bestehende Anlagen im Sinn des Abs. 1 gilt diese Vorschrift entsprechend. 2Erteilte Zulassungen sind, soweit erforderlich, innerhalb angemessener Fristen anzupassen.
(3) Für einen durch die Anlage eines Fischwegs verursachten Minderwert einer Fischerei ist ein Ersatz nicht zu leisten.
(4) Für Fischwege, die vom Staat oder nach Maßgabe eines von der Verwaltungsbehörde genehmigten Plans vom Fischereiberechtigten oder dem Unternehmer eines Wasserwerks ausgeführt werden, kann nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung enteignet werden.
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