§ 27 WHG
Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer
(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass
- 1.
- eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
- 2.
- ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.
(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass
- 1.
- eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
- 2.
- ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.
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