Art. 66 BayFiG
Bußgeldvorschriften
(1) Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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entgegen Art. 7 Abs. 2 Vorkehrungen anbringt, die den Zweck haben, die Rückkehr des Wassers und der Fische in das Gewässerbett zu hindern,
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entgegen Art. 26 Abs. 1 oder Abs. 4 Satz 1 oder 2
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einen Erlaubnisschein ohne die erforderliche Genehmigung ausstellt,
- b)
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einem anderen den Fischfang ohne den erforderlichen Erlaubnisschein gestattet,
- c)
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den erforderlichen Erlaubnisschein bei Ausübung des Fischfangs auf Verlangen nicht nachweist,
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entgegen Art. 46 Abs. 1 bei Ausübung des Fischfangs den gültigen Fischereischein nicht zur Prüfung aushändigt,
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einer auf Grund des Art. 53 Abs. 1 vom Staatsministerium oder vom Bezirk erlassenen Rechtsverordnung, die für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt,
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entgegen Art. 53 Abs. 2 ein Fischsterben nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
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entgegen Art. 54 Satz 1 in einem Gewässer Vorrichtungen anbringt, die den Zug der Fische verhindern oder beeinträchtigen können,
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entgegen Art. 58 Abs. 1 ohne Erlaubnis Fischwasser schlämmt, feste Stoffe entnimmt oder Wasserpflanzen oder Rohr- und Schilfbestände beseitigt,
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einer Beschränkung oder einem Verbot nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 in einer Rechtsverordnung über einen Schonbezirk nach Art. 59 Abs. 1, die für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt,
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entgegen einer Anordnung des Fischereiaufsehers nach Art. 61 Abs. 2 die Feststellung der Identität verweigert, den Fischereischein oder den Erlaubnisschein nicht zur Prüfung aushändigt oder die mitgeführten Fanggeräte, die gefangenen Fische oder die Behältnisse, in denen Fanggeräte oder Fische aufbewahrt werden können, nicht besichtigen lässt,
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entgegen einer Anordnung des Fischereiaufsehers nach Art. 61 Abs. 3 die Feststellung der Identität verweigert, einer Platzverweisung nicht Folge leistet oder sich der Sicherstellung von gefälschten, verfälschten oder ungültigen Fischereischeinen, Erlaubnisscheinen oder von Fischen oder anderen Sachen widersetzt,
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entgegen Art. 61 Abs. 5 sein Fahrzeug nicht sofort anhält, den Fischereiaufseher nicht an Bord holt oder die Weiterfahrt aufnimmt.
(2) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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entgegen Art. 51 in nicht geschlossenen Gewässern ausliegende Fischerzeuge nicht, nicht richtig oder nicht vollständig kennzeichnet,
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entgegen Art. 57 Abs. 3 dem Fischereiberechtigten den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Ableitung des Wassers nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder
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ein gebrauchsfertiges Fanggerät auf einem Fischwasser, in oder an einem Wasserfahrzeug oder außerhalb der öffentlichen Wege in der Nähe eines Fischwassers mit sich führt, ohne in dem betreffenden Gewässer zum Fischfang befugt zu sein.
(3) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer die Fischereiausübung dadurch vereitelt, dass er
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trotz Abmahnung durch den Berechtigten die Fische verscheucht,
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die sachgerechte Verwendung eines Fanggeräts verhindert.
(4) 1Ist eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 bis 3 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden; Gegenstände in diesem Sinn sind auch die bei der Ordnungswidrigkeit verwendeten Verpackungs- und Beförderungsmittel. 2§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
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