Art. 10 BayFoG
Bedingungen für Stabilisierungsmaßnahmen
(1) 1Den Unternehmen dürfen anderweitige Finanzierungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen. 2Durch die Stabilisierungsmaßnahmen muss eine eigenständige Fortführungsperspektive nach Überwindung der COVID-19-Pandemie bestehen. 3Unternehmen, die eine Maßnahme dieses Gesetzes beantragen, dürfen zum 31. Dezember 2019 nicht die EU-Definition von „Unternehmen in Schwierigkeiten“ erfüllt haben.
(2) 1Unternehmen, die Stabilisierungsmaßnahmen des Fonds nach den Art. 7 und 8 in Anspruch nehmen, müssen die Gewähr für eine solide und umsichtige Geschäftspolitik bieten. 2Sie sollen insbesondere einen Beitrag zur Stabilisierung von Produktionsketten und zur Sicherung von Arbeitsplätzen leisten. 3Zur Sicherstellung der in dem Satz 1 und 2 genannten Bedingungen sollen Auflagen mit den Begünstigten der Stabilisierungsmaßnahme vereinbart werden.
(3) 1Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat durch Richtlinie nähere Bestimmungen erlassen über die von den begünstigten Unternehmen zu erfüllenden Anforderungen an
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die Verwendung der aufgenommenen Mittel,
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die Aufnahme weiterer Kredite,
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die Vergütung ihrer Organe,
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die Ausschüttung von Dividenden,
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den Zeitraum, in dem diese Anforderungen zu erfüllen sind,
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Maßnahmen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen,
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branchenspezifische Restrukturierungsauflagen,
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die Art und Weise, wie der beteiligungsführenden Stelle nach Art. 6 sowie dem Fonds Rechenschaft zu legen ist,
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eine von dem vertretungsberechtigten Organ mit Zustimmung des Aufsichtsorgans abzugebende und zu veröffentlichende Verpflichtungserklärung zur Einhaltung der Anforderungen in den Nrn. 1 bis 6,
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sonstige Bedingungen oder Auflagen, die zur Sicherstellung der Ziele nach Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie nach Art. 2 Abs. 1 zweckmäßig sind.
2Die Anforderungen können sich nach Art und Adressaten der Stabilisierungsmaßnahme unterscheiden. 3Sie werden auf der Grundlage dieses Gesetzes und der hierzu ergangenen Richtlinie durch Vertrag, Selbstverpflichtung oder Verwaltungsakt festgelegt. 4In der nach Satz 1 zu erlassenden Richtlinie können auch mögliche Folgen einer Nichtbeachtung der vorgenannten Anforderungen festgelegt werden.
(4) 1Bei einem Unternehmen, das Stabilisierungsmaßnahmen gemäß Art. 7 und 8 in Anspruch nimmt, sollen Vertreter der Bayerischen Finanzagentur im Zusammenhang mit den auf die Bayerische Finanzagentur übertragenen Aufgaben als Sachverständige oder Auskunftspersonen im Sinne des § 109 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes zu den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse hinzugezogen werden, soweit über Gegenstände beraten wird, bei denen eine Beteiligung von Vertretern der Bayerischen Finanzagentur als Sachverständige oder als Vertreter der Eigentümerinteressen des Freistaates zweckdienlich erscheint. 2Die Bayerische Finanzagentur kann die Teilnahme ihrer Vertreter an solchen Sitzungen verlangen, soweit über Gegenstände beraten wird, die Auswirkungen auf die jeweils in ihrem Aufgabenbereich liegenden Stabilisierungsmaßnahmen haben können.
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