Art. 12a BayFoG
Auflösung des Fonds
(1) 1Mit Ablauf des 31. Juli 2024 wird der Fonds aufgelöst. 2Für den Fonds ist ein Schlussergebnis zu ermitteln. 3Die Verbindlichkeiten und das Vermögen des Fonds mit allen Rechten und Pflichten gehen zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt auf den Freistaat Bayern über.
(2) 1Der Freistaat Bayern führt die Stabilisierungsmaßnahmen des Fonds bis zu ihrer Beendigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes fort. 2Er kann sich unter den Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 auch nach der Auflösung des Fonds an Unternehmen gemäß Art. 2 Abs. 2 beteiligen. 3Über Beteiligungen gemäß Satz 2 entscheidet das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.
(3) Für die parlamentarische Begleitung und Kontrolle der Unterstützungsmaßnahmen ab dem Zeitpunkt gemäß Abs. 1 Satz 1 gilt Art. 12 Abs. 5.
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