Art. 30 BayFwG

Einschränkungen von Grundrechten

Das Recht auf körperliche Unversehrtheit, die Freiheit der Person, die Versammlungsfreiheit, die Freizügigkeit und die Unverletzlichkeit der Wohnung können auf Grund dieses Gesetzes eingeschränkt werden (Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Art. Abs. 2 8, Art. und 1113 des Grundgesetzes, Art. 102, 106 Abs. 3, Art. 109 und 113 der Verfassung).

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