Art. 31 BayFwG
Verordnungsermächtigung
Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen zu erlassen, insbesondere
- 1.
- 2.
- über Unterbringung und erforderliche Einrichtungen, Gliederung, Führungs- und Mannschaftsdienstgrade, Mindeststärke und -ausrüstung sowie die Ausbildung der Feuerwehren,
- 3.
- über Dienstgrad- und Funktionsabzeichen sowie die Schutz- und Dienstkleidung der Feuerwehren,
- 4.
- über die Voraussetzungen für die Anerkennung von Werkfeuerwehren, die Verpflichtung zur Aufstellung, Ausrüstung und Unterhaltung von Werkfeuerwehren, ihre Dienstgrad- und Funktionsabzeichen sowie die Anforderungen an ihr Personal,
- 5.
- über die Aufgaben der Kreisbrandräte,
- 6.
- über die Einsatz- und Alarmierungsplanung der Feuerwehren,
- 7.
- über die Einsatzdokumentation,
- 8.
- über die Eignung zum Feuerwehrdienst,
- 9.
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