Art. 31 BayFwG
Verordnungsermächtigung
Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen zu erlassen, insbesondere
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in den Fällen der Art. Abs. 3 9, Art. Abs. 4 Satz 3 11 und Art. Abs. 3 Satz 3 20,
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über Unterbringung und erforderliche Einrichtungen, Gliederung, Führungs- und Mannschaftsdienstgrade, Mindeststärke und -ausrüstung sowie die Ausbildung der Feuerwehren,
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über Dienstgrad- und Funktionsabzeichen sowie die Schutz- und Dienstkleidung der Feuerwehren,
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über die Voraussetzungen für die Anerkennung von Werkfeuerwehren, die Verpflichtung zur Aufstellung, Ausrüstung und Unterhaltung von Werkfeuerwehren, ihre Dienstgrad- und Funktionsabzeichen sowie die Anforderungen an ihr Personal,
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über die Aufgaben der Kreisbrandräte,
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über die Einsatz- und Alarmierungsplanung der Feuerwehren,
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über die Einsatzdokumentation,
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über die Eignung zum Feuerwehrdienst,
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über die Zusammenarbeit mehrerer Gemeinden nach Art. 1 Abs. 4, wobei auch abweichende Regelungen zu den Bestimmungen der Art. 6 Abs. 2, Art. 13, 16 und 19 bis 21 getroffen werden können.
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