Art. 32 BayFwG

Verordnungsermächtigung

Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen zu erlassen, insbesondere

1.

in den Fällen der Art. Abs. 3 9, Art. Abs. 4 Satz 3 11 und Art. Abs. 3 Satz 3 20,

2.

über Unterbringung und erforderliche Einrichtungen, Gliederung, Führungs- und Mannschaftsdienstgrade, Mindeststärke und -ausrüstung sowie die Ausbildung der Feuerwehren,

3.

über Dienstgrad- und Funktionsabzeichen sowie die Schutz- und Dienstkleidung der Feuerwehren,

4.

über die Voraussetzungen für die Anerkennung von Werkfeuerwehren, die Verpflichtung zur Aufstellung, Ausrüstung und Unterhaltung von Werkfeuerwehren, ihre Dienstgrad- und Funktionsabzeichen sowie die Anforderungen an ihr Personal,

5.

über die Aufgaben der Kreisbrandräte,

6.

über die Einsatz- und Alarmierungsplanung der Feuerwehren,

7.

über die Einsatzdokumentation,

8.

über die Eignung zum Feuerwehrdienst,

9.

über die Zusammenarbeit mehrerer Gemeinden nach Art. 1 Abs. 4, wobei auch abweichende Regelungen zu den Bestimmungen der Art. 6 Abs. 2, Art. 13, 16 und 19 bis 21 getroffen werden können,

10.

Einzelheiten des Datenschutzes, insbesondere der Datenverarbeitung.

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