Nach § 28 Abs. 1 Nr. 12 und Abs. 3 GastG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen
§ 5 oder einer auf Grund des
§ 3 begründeten Verpflichtung die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 2.
den Vorschriften des
§ 4 Abs. 2 zuwiderhandelt,
- 3.
den Vorschriften des
§ 6 in Verbindung mit
§§ 4 und
5 zuwiderhandelt,
- 4.
Personen ohne die auf Grund einer Verpflichtung nach
§ 3 Abs. 2 erforderliche Erlaubnis beschäftigt.