§ 17 BayGaV
Zusammensetzung
1Der Obere Gutachterausschuss besteht zu Beginn seiner Amtsperiode aus einem Vorsitzenden und 25 ehrenamtlichen weiteren Gutachtern. 2Der Vorsitzende muss zum Zeitpunkt seiner Berufung Bediensteter des Freistaates Bayern oder einer Gebietskörperschaft im Freistaat Bayern sein und die Befähigung zum Richteramt oder die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik mit Einstieg in der vierten Qualifikationsebene besitzen oder entsprechende Aufgaben mit vergleichbarer Qualifikation im Arbeitnehmerverhältnis wahrnehmen. 3Für den Vorsitzenden werden mindestens zwei Gutachter, die Bedienstete des Freistaates Bayern oder einer Gebietskörperschaft im Freistaat Bayern sind, als Stellvertreter berufen. 4Die ehrenamtlichen Gutachter sollen Mitglieder eines Gutachterausschusses sein. 5Drei Gutachter müssen Bedienstete der Finanz- oder Vermessungsverwaltung sein.
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