§ 18 BayGaV
Berufung und Abberufung der Gutachter
1Die Gutachter werden vom Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr berufen und abberufen. 2Die Berufung der Gutachter nach § 17 Satz 5 erfolgt auf Vorschlag des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat oder einer von ihm bestimmten Behörde.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.