§ 19 BayGaV
Beschlussfassung
1Der Obere Gutachterausschuss beschließt
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mit dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter und mindestens zwei ehrenamtlichen Gutachtern über Obergutachten,
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mit dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter und mindestens zwölf ehrenamtlichen weiteren Gutachtern über überregionale Auswertungen und Analysen des Grundstücksmarktgeschehens nach § 20 Abs. 2 Satz 1 einschließlich der Regelungen zur Übermittlungsweise und zum Datenformat nach § 20 Abs. 3 Satz 2.
2Ein Gutachter ist von der Mitwirkung an einem Obergutachten ausgeschlossen, wenn er an dem Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses mitgewirkt hat. 3Im Übrigen gilt § 6 Abs. 4 entsprechend.
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