(1) Die Feststellung nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BMG trifft das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium).
(2) Die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften übermitteln den Meldebehörden Daten über die Begründung der Mitgliedschaft einer Person.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.