§ 42 BMG
Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
(1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft unter den in § 34 Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben, nicht jedoch zu arbeitsrechtlichen Zwecken folgende Daten ihrer Mitglieder auch regelmäßig übermitteln:
- 1.
- Familienname,
- 2.
- frühere Namen,
- 3.
- Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
- 4.
- Doktorgrad,
- 5.
- Ordensname, Künstlername,
- 6.
- Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
- 7.
- 8.
- Geschlecht,
- 9.
- derzeitige Staatsangehörigkeiten,
- 10.
- rechtliche Zugehörigkeit zu der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
- 11.
- derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, die letzte frühere Anschrift, bei Zuzug aus dem Ausland die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,
- 12.
- Einzugsdatum und Auszugsdatum,
- 13.
- Familienstand beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten oder Lebenspartnern: Datum, Ort und Staat der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
- 14.
- Zahl der minderjährigen Kinder,
- 15.
- 16.
- Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.
(2) Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:
- 1.
- Familiennamen,
- 2.
- frühere Namen,
- 3.
- Vornamen,
- 4.
- Geburtsdatum und Geburtsort,
- 5.
- Geschlecht,
- 6.
- Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
- 7.
- derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, und letzte frühere Anschrift,
- 8.
- 9.
- Sterbedatum.
(3) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 2 sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern. Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen; sie sind auf dieses Recht bei der Anmeldung nach § 17 Absatz 1 sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. § 36 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Satz 2 gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.
(4) Für Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 34 Absatz 5 entsprechend.
(4a) Die Meldebehörden dürfen den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften jeweils zu Beginn einer standardisierten Datenübermittlung zu einem bundesweit einheitlichen Stichtag die in den Absätzen 1 und 2 genannten sowie die gemäß § 55 Absatz 2 durch Landesrecht bestimmten Daten innerhalb von längstens zwölf Monaten automatisiert übermitteln, um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung und darauf aufbauende Folgedatenübermittlungen zu ermöglichen. Dabei sind auch Widersprüche nach § 42 Absatz 3 Satz 2 zu übermitteln. Der jeweilige Stichtag wird vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
(5) Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass beim Empfänger ausreichende Maßnahmen zum Datenschutz getroffen sind. Die Feststellung hierüber trifft eine durch Landesrecht zu bestimmende Behörde.
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