§ 1 BayGnadOV
Bei der Begründung von Sicherheiten und bei Verfügungen über Sicherheiten, die nach Vorschriften der Strafprozeßordnung2) oder nach § 28 Abs. 2 Satz 2 der Bayerischen Gnadenordnung3) zugunsten des Freistaates Bayern geleistet werden, wird der Freistaat Bayern vertreten
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durch die zuständige Vollstreckungsbehörde, wenn es sich um die Begründung einer Sicherheit oder um die Verfügung über eine Sicherheit nach § 28 Abs. 2 Satz 2 der Bayerischen Gnadenordnung oder im Rahmen der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung handelt,
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durch die für die Straf- oder Bußgeldsache zuständige Staatsanwaltschaft in den übrigen Fällen.
Fußnote(n):
- 2)
- BGBl. FN 312-2
- 3)
- BayRS 313-3-J
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