§ 6 BayGrundbBergFischV

Allgemeines

(1) 1Das selbständige Fischereirecht kann in das Grundbuch eingetragen werden

a)

als ein dem Fischereiberechtigten zustehendes Nutzungsrecht durch Eintragung in ein besonderes Grundbuchblatt (Fischereigrundbuch),

b)

als Belastung des Gewässers durch Eintragung in die zweite Abteilung des für das Gewässer angelegten Grundbuchblatts.

 2Bei Eintragung nach Satz 1 Buchst. a gilt § 2 Satz 2 entsprechend.

(2) Die Eintragung nach Absatz 1 Satz 1 Buchst. b kann bei einem buchungsfreien Gewässer nur verlangt werden, wenn der Eigentümer des Gewässers die Anlegung eines Grundbuchblatts beantragt.

(3) 1Steht das Fischereirecht dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zu, kann ein Fischereigrundbuchblatt nicht angelegt werden. 2Das Fischereirecht kann gemäß Art. 14 Abs. 3 des Fischereigesetzes3) auf dem Grundbuchblatt des Grundstücks auch dann vermerkt werden, wenn für das Gewässer ein Grundbuchblatt nicht angelegt ist; wird für das Gewässer ein Grundbuchblatt nachträglich angelegt, ist die Eintragung des Fischereirechts in der zweiten Abteilung dieses Blatts von Amts wegen nachzuholen.

Fußnote(n):

3)
BayRS 793-1-E

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