§ 7 BayGrundbBergFischV

Bestandsverzeichnis

(1) 1Bei der Eintragung eines Fischereirechts in ein besonderes Grundbuchblatt sind in den durch die Spalten 3 und 4 des Bestandsverzeichnisses gebildeten Raum einzutragen:

a)

die Bezeichnung „Fischereirecht“ und der Inhalt des Fischereirechts sowie das betroffene Grundstück nach Gemarkung und Flurstücksnummer,

b)

Veränderungen der in Buchstabe a bezeichneten Eintragungen.

 2Zur näheren Beschreibung des Inhalts des Fischereirechts kann auf die die Einigung enthaltende Urkunde (Art. 13 des Fischereigesetzes1 Bezug genommen werden. 3Jedoch sind Beschränkungen und Befristungen ausdrücklich einzutragen.

(2) Ist für das Gewässer ein Grundbuchblatt angelegt, ist auch die Grundbuchstelle des Gewässers anzugeben.

(3) In der Spalte 1 ist die laufende Nummer der Eintragung, in der Spalte 2 die bisherige laufende Nummer der Eintragung anzugeben.

(4) 1In die Spalte 6 sind die Vermerke über die Berichtigung des Bestands des Gewässers einzutragen. 2Dabei ist in der Spalte 5 auf die laufende Nummer hinzuweisen, unter der die Berichtigung in den Spalten 3 und 4 eingetragen wird.

(5) 1 § 3 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. 2Verliert eine Eintragung durch eine Eintragung auf dem Blatt des Gewässers ganz oder teilweise ihre Bedeutung oder wird sie unrichtig, ist sie zu berichtigen.

Fußnote(n):

1
BayRS 793-1-E

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