§ 8 BayGrundbBergFischV

Verweisungsvermerke

(1) 1Wird ein Fischereirecht als Belastung des Gewässers eingetragen und ein Fischereigrundbuchblatt angelegt, ist die Anlegung in der zweiten Abteilung des Grundbuchblatts des Gewässers ersichtlich zu machen; im Bestandsverzeichnis des Fischereigrundbuchblatts ist auf die Eintragung des Rechts auf dem Blatt des Gewässers hinzuweisen. 2Unterbleibt die Eintragung als Belastung des Gewässers, ist die Anlegung des Fischereigrundbuchblatts in der zweiten Abteilung des Grundbuchblatts des Gewässers durch Eintragung eines Vermerks in den Spalten 1 bis 3 ersichtlich zu machen.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Fischereigrundbuchblatt nachträglich angelegt wird.

(3) 1Die Eintragung eines neuen Fischereiberechtigten im Fischereigrundbuchblatt ist auf dem Blatt des Gewässers bei der eingetragenen Belastung zu vermerken. 2Der Vermerk kann durch Bezugnahme auf das Fischereigrundbuchblatt ersetzt werden.

(4) Bei Änderungen sind die Vermerke von Amts wegen zu berichtigen.

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