Art. 3 BayGutfrKastG
Rechtsstellung der Mitglieder
(1) Die Mitglieder der Gutachterstelle sind unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(2) 1Ein Mitglied darf in der Gutachterstelle im Einzelfall nicht mitwirken, wenn
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das Ruhen seiner Approbation angeordnet wurde oder
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es den Betroffenen ärztlich behandelt oder begutachtet hat.
2Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 und Sätze 2 und 3 sowie Art. 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes2) bleiben unberührt.
(3) 1Ist ein Mitglied nach Absatz 2 ausgeschlossen oder sonst verhindert, so tritt der Stellvertreter für die Dauer der Verhinderung an die Stelle des Mitglieds. 2Hat der Stellvertreter den Betroffenen untersucht, so wirkt er an der Beschlußfassung (Art. 5) an Stelle des Mitglieds auch dann mit, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr gegeben sind.
Fußnote(n):
- 2)
- BayRS 2010-1-I
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