Art. 4 BayGutfrKastG

Antrag

(1) 1Die Gutachterstelle entscheidet auf Antrag. 2Sie wird nur tätig, wenn der Betroffene in Bayern seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder behördlich verwahrt wird.

(2) Antragsberechtigt ist der Betroffene und derjenige, dessen Einwilligung in die Behandlung in den Fällen des § 3 Abs. 3 und 4 und des § 4 des Kastrationsgesetzes1) erforderlich ist.

Fußnote(n):

1)
BGBl. FN 453-16

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