§ 2 BayGutfrKastGDV

Zahl der Bestellung der Mitglieder

(1) Die Gutachterstelle besteht aus drei ärztlichen Mitgliedern.

(2) Die Regierung von Oberbayern bestellt nach Anhörung der Bayerischen Landesärztekammer die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Gutachterstelle; sie ernennt ein Mitglied zum Vorsitzenden und mindestens ein Mitglied zum stellvertretenden Vorsitzenden der Gutachterstelle.

(3) Ein Mitglied ist abzuberufen, wenn

1.

die Voraussetzungen für die Bestellung nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind oder

2.

es sich als ungeeignet erweist, die Aufgaben in der Gutachterstelle wahrzunehmen.

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