Art. 4 BayGVFG
Höhe und Umfang der Förderung
(1) Die Förderung aus den Finanzmitteln nach Art. 1 Satz 1 beträgt bis zu 80 v.H. der zuwendungsfähigen Kosten.
(2) 1Zuwendungsfähig sind die Kosten für das Vorhaben nach Art. 2. 2Beim Grunderwerb sind nur die Gestehungskosten zuwendungsfähig.
(3) Nicht zuwendungsfähig sind
- 1.
-
Kosten, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist,
- 2.
-
Verwaltungskosten,
- 3.
-
Kosten für den Erwerb solcher Grundstücke und Grundstücksteile, die
- a)
-
nicht unmittelbar oder nicht dauernd für das Vorhaben benötigt werden, es sei denn, dass sie nicht nutzbar sind,
- b)
-
vor dem 1. Januar 1961 erworben worden sind.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.