§ 14 BayHeilvfV
Fahrtkosten
1Fahrtkosten werden außer in den in § 26 Satz 1 BayBhV genannten Fällen auch erstattet für
- 1.
-
Fahrten zu ambulanten Behandlungen,
- 2.
-
Begleitpersonen, wenn die Begleitung der Verletzten nach ärztlichem Gutachten erforderlich war,
- 3.
-
Besuchsfahrten von Ehegatten, Kindern und Eltern der Verletzten bei einer Krankenhausbehandlung, wenn und soweit die Besuchsfahrt nach Befürwortung durch einen in § 2 bezeichneten Arzt zur Sicherung des Heilerfolgs dringend erforderlich war.
2Für die Erstattung von Fahrtkosten finden Art. 5 und 6 Abs. 6 BayRKG entsprechende Anwendung.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.