§ 15 BayHeilvfV

Durchführungsbestimmungen; Ausnahmen

(1) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat erlässt die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

(2) Die oberste Dienstbehörde, im staatlichen Bereich das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat Heimat, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen zur Vermeidung besonderer Härtefälle über diese Verordnung hinaus eine weitergehende Kostenerstattung zulassen.

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