§ 16 BayHeilvfV
Inkrafttreten; Ersetzung von Bundesrecht; Übergangsvorschriften
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
(2) 1Kosten, die bis einschließlich 31. Dezember 2023 entstanden sind, werden nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 geltenden Vorschriften erstattet. 2Bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen ist der Behandlungstag maßgebend, bei Arznei-, Verband- und Hilfsmitteln der Tag der ärztlichen Verordnung. 3Für nach Maßgabe der §§ 12, 23, 27, 28, 30, 32 und 34 der Orthopädieverordnung (OrthV) bereits gewährte Leistungen sind die §§ 24, 26, 29, 31 Satz 1, § 33 Satz 1 und § 34 Abs. 2 OrthV in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) 1Pflegebedürftige Verletzte, die bis einschließlich 31. Dezember 2010 Pflegegeld gemäß § 12 HeilvfV bezogen haben, werden mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in eine Pflegestufe nach § 32 BayBhV eingestuft und erhalten Pflegekosten gemäß § 5. 2Übersteigt das bisher gezahlte Pflegegeld die Pflegekosten gemäß § 5, wird es als Pauschale weitergezahlt; ändern sich die der Einstufung zugrunde liegenden Verhältnisse erheblich, sind die Pflegekosten gemäß § 5 neu festzusetzen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.