Art. 103 BayHIG

Akkreditierungsverfahren

(1) 1Das Staatsministerium soll vor der Entscheidung über die staatliche Anerkennung eine gutachterliche Stellungnahme des Wissenschaftsrats oder einer vergleichbaren Akkreditierungseinrichtung einholen, in der das eingereichte Konzept für die geplante nichtstaatliche Hochschule anhand der in Art. 102 Abs. 3 genannten Kriterien bewertet wird (Konzeptprüfung). 2Das Staatsministerium soll in regelmäßigen Abständen eine gutachterliche Stellungnahme des Wissenschaftsrats oder einer vergleichbaren Akkreditierungseinrichtung einholen, mit der das Vorliegen und Fortbestehen der in Art. 102 Abs. 3 genannten Kriterien bei staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen überprüft wird (institutionelle Akkreditierung, Reakkreditierung). 3Satz 2 gilt auch bei unbefristet staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen.

(2) 1Die gutachterliche Stellungnahme nach Abs. 1 wird vom Staatsministerium im Benehmen mit der Trägerin oder dem Träger beim Wissenschaftsrat oder einer vergleichbaren Akkreditierungseinrichtung eingeholt. 2Der Wissenschaftsrat oder die vergleichbare Akkreditierungseinrichtung muss gewährleisten, dass

1.

eine Gutachterkommission eingesetzt wird, die mehrheitlich mit externen, unabhängigen, fachlich einschlägig qualifizierten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern besetzt ist, darunter mindestens ein professorales Mitglied einer nichtstaatlichen Hochschule, sowie mit einem studentischen Mitglied,

2.

die nichtstaatliche Hochschule, ihre Trägereinrichtung, ihre Betreiberin oder ihr Betreiber sowie das Staatsministerium, das das Gutachten einholt, Gelegenheit erhalten, vor der abschließenden Entscheidung über die Akkreditierung zu dem Gutachten Stellung zu nehmen,

3.

für Streitfälle eine mit drei nicht der zu begutachtenden Bildungseinrichtung angehörenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern besetzte interne Beschwerdestelle eingerichtet und das Beschwerdeverfahren einschließlich der einzuhaltenden Fristen geregelt ist.

 3In den Fällen des Abs. 1 Satz 2 und 3 wird der wesentliche Inhalt der gutachterlichen Stellungnahme veröffentlicht.

(3) 1Mit der gutachterlichen Stellungnahme berichtet der Wissenschaftsrat oder die vergleichbare Akkreditierungseinrichtung dem Staatsministerium, ob die nichtstaatliche Hochschule im Wesentlichen den Voraussetzungen des Art. 102 Abs. 3 oder des Art. 109 Abs. 2 oder Abs. 3 entspricht. 2Sie benennt hinreichend bestimmt die Punkte, in denen die nichtstaatliche Hochschule diesen Anforderungen nicht oder nur eingeschränkt gerecht wird. 3Sie kann die Akkreditierung oder Reakkreditierung von der Behebung von Mängeln innerhalb von angemessenen Fristen abhängig machen. 4Akkreditierungen und Reakkreditierungen werden in der Regel auf mindestens fünf Jahre befristet.

(4) 1Die gutachterliche Stellungnahme erweitert durch die im Verfahren erbrachte sachverständige Bewertung die Erkenntnisgrundlagen des Staatsministeriums. 2Sie nimmt die Entscheidung über die staatliche Anerkennung weder ganz noch teilweise vorweg.

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