Art. 109 BayHIG

Promotions-, Habilitationsrecht

(1) Der Hochschule für Philosophie München sind das Promotions- und Habilitationsrecht im Bereich der Philosophie, der Augustana-Hochschule Neuendettelsau das Promotions- und Habilitationsrecht im Bereich der Evangelischen Theologie verliehen.

(2) Das Promotionsrecht kann einer nichtstaatlichen Hochschule auf Antrag durch das Staatsministerium verliehen werden, wenn

1.

sie auf der Grundlage von Forschungsschwerpunkten ein erkennbares wissenschaftliches Profil entwickelt hat, das an andere Hochschulen anschlussfähig ist,

2.

die an der Hochschule erbrachten Forschungsleistungen der Professorinnen und Professoren sowie die Forschungsbasierung der Studiengänge den für promotionsberechtigte staatliche Hochschulen geltenden Maßstäben entsprechen und

3.

die Hochschule über ein geregeltes, transparentes Promotionsverfahren verfügt.

(3) Das Habilitationsrecht kann einer nichtstaatlichen Hochschule auf Antrag durch das Staatsministerium unter den Voraussetzungen des Abs. 2 verliehen werden, wenn mit der Habilitation die wissenschaftliche und pädagogische Eignung zu einer Professorin oder einem Professor in einem bestimmten Fachgebiet an Universitäten förmlich festgestellt werden kann.

(4) 1Vor Verleihung des Promotionsrechts und Habilitationsrechts an eine nichtstaatliche Hochschule soll das Staatsministerium eine gutachterliche Stellungnahme des Wissenschaftsrats oder einer vergleichbaren Akkreditierungseinrichtung zur Überprüfung der in Abs. 2 genannten Kriterien für die Verleihung des Promotionsrechts und der in Abs. 3 genannten Kriterien für die Verleihung des Habilitationsrechts einholen. 2Der wesentliche Inhalt der gutachterlichen Stellungnahme ist zu veröffentlichen. 3Für das Verfahren gelten Art. 103 Abs. 2 bis 4 und Art. 104.

(5) Die Regelung des Art. 96 Abs. 7 zur Verleihung eines fachlich begrenzten Promotionsrechts an Hochschulen für angewandte Wissenschaften für besonders forschungsstarke Bereiche gilt auch für nichtstaatliche Hochschulen für angewandte Wissenschaften.

(6) Nichtstaatliche Kunsthochschulen können darüber hinaus im Zusammenwirken mit anderen Hochschulen wissenschaftliche Promotionen oder wissenschaftlich-künstlerische Promotionen betreuen, wenn die Voraussetzungen des Art. 96 Abs. 6 Satz 2 oder des Art. 96 Abs. 6 Satz 3 und 4 vorliegen.

(7) Zu Kosten für Amtshandlungen im Rahmen der Verfahren nach Abs. 2 bis 5 gilt Art. 104 entsprechend.

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