Art. 110 BayHIG

Kirchliche Hochschulen, Verordnungsermächtigung

(1) 1Das Recht der Kirchen, ihre Geistlichen auf eigenen kirchlichen Hochschulen – einschließlich Ordenshochschulen – aus- und fortzubilden, bleibt unberührt. 2Auf diese Hochschulen findet dieser Teil mit Ausnahme der Art. 107 und 109 Abs. 1 bis 6 keine Anwendung. 3Studiengänge, die nicht oder nicht nur die Aus- und Fortbildung von Geistlichen zum Gegenstand haben, können an kirchlichen Hochschulen nur aufgrund staatlicher Anerkennung eingerichtet werden.

(2) 1Auf Antrag gewährt der Freistaat Bayern nach Maßgabe des Staatshaushalts einer Kirche oder kirchlichen Stiftung des öffentlichen Rechts Zuschüsse zur Errichtung und zum Betrieb einer nichtstaatlichen Hochschule für angewandte Wissenschaften oder von entsprechenden Studiengängen an einer staatlich anerkannten Universität. 2Der Zuschuss zum laufenden Betrieb beträgt 80 % des tatsächlichen nachgewiesenen Personal- und Sachaufwands, soweit dieser dem an vergleichbaren staatlichen Hochschulen entstehenden Aufwand entspricht. 3Das Nähere regelt das Staatsministerium durch Rechtsverordnung, in der auch eine Pauschalierung vorgesehen werden kann.

(3) 1Auf Antrag gewährt der Freistaat Bayern der Hochschule für Philosophie München nach Maßgabe des Staatshaushalts einen Zuschuss in Höhe von 50 % des tatsächlichen nachgewiesenen laufenden Personal- und Sachaufwands, sofern dieser mit dem Aufwand staatlicher Hochschulen für ähnliche Fächerprofile vergleichbar ist. 2Eine Pauschalierung kann vorgesehen werden.

(4) Im Übrigen können sonstigen Hochschulen in der Trägerschaft einer kirchlichen juristischen Person des öffentlichen Rechts nach Maßgabe des Staatshaushalts Zuschüsse gewährt werden.

(5) Der Freistaat Bayern beteiligt die kirchlichen Hochschulen an seinen Förderlinien und Wettbewerben nach Maßgabe des Staatshaushalts.

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