Art. 123 BayHIG

Anwendung des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes

(1) Das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz gilt für Hochschulprüfungen – einschließlich Habilitationen – nur, soweit nicht Satzungen der Hochschulen inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Die Vorschriften des Siebten Teils, Abschnitt I BayVwVfG gelten nicht für die Mitwirkung an der Verwaltung einer Hochschule.

(3) 1Die Verfahren

1.

der staatlichen Anerkennung nach Art. 102,

2.

der Genehmigung der Beschäftigung von hauptberuflichen Lehrkräften nach Art. 107 Abs. 1 sowie

3.

der Feststellung der Berechtigung zur Durchführung von Studiengängen und Abnahme von Hochschulprüfungen nach Art. 112

können über eine einheitliche Stelle – einheitlicher Ansprechpartner – nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. 2Art. 71e BayVwVfG findet im Fall des Satzes 1 Nr. 1 keine Anwendung.

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