Art. 123 BayHIG
Anwendung des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
(1) Das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz gilt für Hochschulprüfungen – einschließlich Habilitationen – nur, soweit nicht Satzungen der Hochschulen inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(2) Die Vorschriften des Siebten Teils, Abschnitt I BayVwVfG gelten nicht für die Mitwirkung an der Verwaltung einer Hochschule.
(3) 1Die Verfahren
- 1.
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der staatlichen Anerkennung nach Art. 102,
- 2.
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der Genehmigung der Beschäftigung von hauptberuflichen Lehrkräften nach Art. 107 Abs. 1 sowie
- 3.
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der Feststellung der Berechtigung zur Durchführung von Studiengängen und Abnahme von Hochschulprüfungen nach Art. 112
können über eine einheitliche Stelle – einheitlicher Ansprechpartner – nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. 2Art. 71e BayVwVfG findet im Fall des Satzes 1 Nr. 1 keine Anwendung.
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