Art. 127 BayHIG
Übergangsbestimmungen zum Hochschulpersonal
(1) Soweit die Bestellung zur Honorarprofessorin oder zum Honorarprofessor oder die Verleihung der Lehrbefugnis nach den bis zum 1. Januar 2023 geltenden Bestimmungen nicht erlöschen würde oder diese Bestellung oder Verleihung nicht widerrufen oder zurückgenommen werden könnte, ist der Widerruf einer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgten Bestellung zur Honorarprofessorin oder zum Honorarprofessor, zur außerplanmäßigen Professorin oder zum außerplanmäßigen Professor oder der Widerruf der Lehrbefugnis aufgrund der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Bestimmungen nicht zulässig.
(2) 1Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe C 4, die am 31. Dezember 2022 befugt waren, den Titel „Ordinaria“ oder „Ordinarius“ zu führen, sind befugt, diesen Titel weiterzuführen. 2Dies gilt für Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe C 3 an Universitäten entsprechend für die Führung des Titels „Extraordinaria“ oder „Extraordinarius“.
(3) Die nach diesem Gesetz für Personal an Hochschulen für angewandte Wissenschaften geltenden Bestimmungen finden auch auf Personal in Studiengängen an anderen Hochschulen Anwendung, die Studiengängen an Hochschulen für angewandte Wissenschaften entsprechen.
(4) Wird an einer Hochschule das Studienjahr anders als in Semester eingeteilt, sind die für Semester geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden.
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