Art. 128 BayHIG

Weitere Übergangsbestimmungen

(1) Bis zur endgültigen Abwicklung des von der LfA Förderbank Bayern verwalteten Sicherungsfonds zur Bereitstellung sozialverträglicher Gebührendarlehen für berufsbegleitende Studiengänge und zur Sicherung bestehender Studienbeitragsdarlehen und Gebührendarlehen für berufsbegleitende Studiengänge gelten die Regelungen des Art. 71 Abs. 3 sowie des Art. 101 des Bayerischen Hochschulgesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung in Verbindung mit der Verordnung über Darlehen zur Studienbeitragsfinanzierung in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung fort.

(2) 1Die Hochschulen sind verpflichtet, innerhalb eines Jahres ab dem 1. Januar 2023 Hochschulgebühren- und Entgeltsatzungen gemäß Art. 13 Abs. 7 Satz 1 zu erlassen. 2In den Hochschulgebühren- und Entgeltsatzungen gemäß Art. 13 Abs. 7 Satz 1 ist zu regeln, dass

1.

für Studierende, die bei Inkrafttreten der Hochschulgebühren- und Entgeltsatzungen gemäß Art. 13 Abs. 7 Satz 1 in einem ausbildungsbegleitenden Studiengang immatrikuliert waren, dieses Studium gebührenfrei bleibt,

2.

für Studierende, die bei Inkrafttreten der Hochschulgebühren- und Entgeltsatzungen gemäß Art. 13 Abs. 7 Satz 1 in einem berufsbegleitenden Studiengang immatrikuliert waren, die Regelungen des Art. 71 Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Bayerischen Hochschulgesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung in Verbindung mit der Hochschulgebührenverordnung in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung weiter Anwendung finden,

3.

für Studierende, die bei Inkrafttreten der Hochschulgebühren- und Entgeltsatzungen gemäß Art. 13 Abs. 7 Satz 1 in einem speziellen Angebot des weiterbildenden Studiums nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 der Hochschulgebührenverordnung in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung immatrikuliert waren, die Regelungen des Art. 71 Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 des Bayerischen Hochschulgesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung in Verbindung mit der Hochschulgebührenverordnung in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung weiter Anwendung finden,

4.

für die in Nrn. 2 und 3 genannten Studierenden ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Hochschulgebühren- und Entgeltsatzungen gemäß Art. 13 Abs. 7 Satz 1 die darin enthaltenen Regelungen gelten, sofern die in den Hochschulgebühren- und Entgeltsatzungen gemäß Art. 13 Abs. 7 Satz 1 getroffenen Regelungen für diese Studierenden günstiger sind,

5.

für ausländische Studierende, die vor Inkrafttreten der Hochschulgebühren- und Entgeltsatzungen gemäß Art. 13 Abs. 7 Satz 1 in einem Studiengang immatrikuliert waren, dieses Studium gebührenfrei bleibt.

 3Bis zum Inkrafttreten der Hochschulgebühren- und Entgeltsatzungen gemäß Art. 13 Abs. 7 Satz 1 finden die Regelungen des Art. 71 Abs. 1, 2, 4 und 5 des Bayerischen Hochschulgesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung in Verbindung mit der Hochschulgebührenverordnung in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung weiter Anwendung.

(3) Die Umbenennung von Studentenwerken in Studierendenwerke soll innerhalb von drei Jahren ab dem 1. Januar 2023 vollzogen werden.

(4) Art. 117 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 und Art. 118 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 7 finden erstmalig Anwendung bei der ersten Neukonstituierung des jeweiligen Organs ab dem 1. Januar 2023.

(5) 1Die §§ 1 bis 15 der Hochschulabweichungsverordnung in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung finden bis zum 31. Dezember 2023 weiter Anwendung. 2Das Staatsministerium wird ermächtigt, die in Satz 1 genannten Bestimmungen durch Rechtsverordnung aufzuheben.

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