Art. 129 BayHIG
Besondere Förderangebote für Flüchtlinge aus der Ukraine
1Hochschulen können für studieninteressierte, nicht immatrikulierte Personen, die kriegsbedingt aus der Ukraine geflüchtet sind, besondere Förderangebote einrichten. 2Die Hochschulen sind nicht befugt, Prüfungen abzunehmen, die zu einem allgemeinen Bildungsabschluss führen. 3Entsprechende Angebote können jeweils längstens zwei Jahre an einer Hochschule in Anspruch genommen werden. 4Die Hochschulen regeln die Einzelheiten durch Satzung, insbesondere zum Status der in Satz 1 genannten Personen, zu den Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen zu den Angeboten, zu möglichen Prüfungen sowie zur Datenerhebung und Datennutzung. 5Die Bestimmungen über den Hochschulzugang und die Hochschulzulassung bleiben unberührt. 6Entsprechende Angebote der Hochschulen laufen zum 30. September 2027 aus.
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