Art. 67 BayHIG
Gemeinsame Berufungen
(1) 1Die Hochschulen können mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen zur Förderung und Intensivierung ihrer personellen und fachlichen Zusammenarbeit in Forschung und Lehre gemeinsame Berufungen durchführen. 2Die Ausgestaltung des gemeinsamen Berufungsverfahrens regeln die Hochschulen mit den außeruniversitären Forschungseinrichtungen durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung.
(2) Die nach Abs. 1 berufenen Personen sind Mitglieder der Hochschule in der Gruppe der hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und verpflichtet, Aufgaben in der Lehre im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden wahrzunehmen.
(3) 1Die Hochschulen können Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen nach Art. 57 erfüllen, aufgrund eines gemeinsamen Berufungsverfahrens nach Abs. 1 abweichend von Art. 58 auch ohne Begründung eines Beamten- oder Beschäftigungsverhältnisses für die Dauer der Beschäftigung bei der außeruniversitären Forschungseinrichtung die Eigenschaft eines Mitglieds der Hochschule verleihen. 2Die nach Satz 1 Berufenen haben das Recht, für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses an der außeruniversitären Forschungseinrichtung den Titel „Professorin“ oder „Professor“ zu führen. 3Nähere Regelungen kann die Grundordnung treffen.
(4) 1Die Hochschulen können Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen nach Art. 57 erfüllen und bei außeruniversitären Forschungseinrichtungen beschäftigt sind, aufgrund eines Berufungsverfahrens nach Art. 66 im Angestelltenverhältnis befristet oder für die Dauer der Beschäftigung bei der außeruniversitären Forschungseinrichtung als Professorin oder Professor beschäftigen. 2Die nach Satz 1 Berufenen haben das Recht, für die Dauer der Beschäftigung an der Hochschule den Titel „Professorin“ oder „Professor“ zu führen. 3Sie erfüllen eine Lehrverpflichtung von mindestens zwei Semesterwochenstunden. 4Sofern die Hochschulen dies vorsehen, können die nach Satz 1 Berufenen Drittmittel selbstständig über die Hochschule einwerben oder Prüferin oder Prüfer sein.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für das Zusammenwirken von Hochschulen mit außerhochschulischen Einrichtungen, die der Pflege der Künste, der Vermittlung und Weiterentwicklung künstlerischer Formen und Inhalte sowie der künstlerischen und wissenschaftlichen Forschung dienen, entsprechend.
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