Art. 68 BayHIG

Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren

(1) 1Die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule kann Personen zur Honorarprofessorin oder zum Honorarprofessor bestellen, die

1.

die Einstellungsvoraussetzung nach Art. 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllen und den Qualifikationsanforderungen an Professorinnen und Professoren der betreffenden Hochschulart im Sinne des Art. 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 5, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 entsprechen und

2.

aufgrund mehrjähriger Erfahrungen in der Lehre an Hochschulen zur Lehrtätigkeit an der betreffenden Hochschulart geeignet sind.

 2Die Bestellung setzt eine Würdigung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen entsprechend den Regelungen über die Berufung von Professorinnen und Professoren voraus. 3Hierfür sollen auswärtige Gutachten eingeholt werden. 4Zur Honorarprofessorin oder zum Honorarprofessor können Personen nicht bestellt werden, die einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes als Professorin oder Professor angehören und noch nicht entpflichtet oder nicht im Ruhestand sind oder die eine vergleichbare Rechtsstellung an einer Hochschule im Ausland haben. 5Von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 kann an Hochschulen für angewandte Wissenschaften für Persönlichkeiten abgewichen werden, die hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis nachweisen und die nach übereinstimmender Bewertung mindestens zweier externer Gutachten die fachliche Eignung für eine Professur besitzen.

(2) 1Mit der Bestellung wird die Honorarprofessorin oder der Honorarprofessor Mitglied der Hochschule. 2Die Begründung eines Dienstverhältnisses ist mit der Bestellung nicht verbunden. 3Diese begründet keinen Anspruch auf Dienst- und Versorgungsbezüge und keine Anwartschaft auf Bestellung zur Professorin oder zum Professor. 4Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren sind befugt, die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ als akademische Würde zu führen.

(3) 1Die Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren haben ihre Lehrtätigkeit an den Erfordernissen des Fachs sowie an den Prüfungs- und Studienordnungen auszurichten. 2Ihnen kann nach Maßgabe der vom Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat zu erlassenden Bestimmungen eine Lehrvergütung gewährt werden.

(4) Art. 63 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes findet sinngemäß Anwendung.

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