Art. 79 BayHIG

Regelstudienzeit

(1) 1In den Prüfungsordnungen ist eine Studienzeit vorzusehen, in der ein Hochschulabschluss erworben werden kann oder sonstige Studien abgeschlossen werden können (Regelstudienzeit). 2Die Regelstudienzeit schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten ein. 3Die Regelstudienzeit ist maßgebend für die Gestaltung der Studienordnung, für die Sicherstellung des Lehrangebots, für die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten.

(2) 1Die Regelstudienzeit beträgt

1.

bei Bachelorstudiengängen an Universitäten mindestens drei und höchstens vier Jahre, bei Bachelorstudiengängen an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und entsprechenden Studiengängen an anderen Hochschulen in der Regel dreieinhalb Jahre,

2.

bei sonstigen grundständigen Studiengängen höchstens viereinhalb Jahre,

3.

bei Masterstudiengängen an Universitäten mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre, bei Masterstudiengängen an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und entsprechenden Studiengängen an anderen Hochschulen in der Regel eineinhalb Jahre,

4.

bei sonstigen postgradualen Studiengängen in der Regel höchstens zwei Jahre.

 2Bei gestuften Studiengängen, die zu einem Bachelorabschluss und einem konsekutiven Masterabschluss führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre. 3Darüber hinausgehende Regelstudienzeiten dürfen in besonders begründeten Fällen festgesetzt werden. 4Dies gilt auch für Studiengänge, die in besonderen Studienformen, zum Beispiel in Teilzeit oder berufsbegleitend, durchgeführt werden. 5Die Regelstudienzeit bei Modulstudien entspricht den für den jeweiligen Studiengang geltenden Regelungen für das Modul; im Übrigen richtet sie sich nach den Erfordernissen der jeweiligen sonstigen Studien.

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