Art. 80 BayHIG

Studienordnungen

(1) 1Soweit dies für die Planung des Studiums erforderlich ist, soll die Hochschule eine Studienordnung durch Satzung aufstellen. 2Sie regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung Inhalt und Aufbau des Studiums. 3Die Studienordnung kann die Voraussetzungen für die Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen regeln, insbesondere diese vom Nachweis ausreichender Kenntnisse oder besonderer Befähigung abhängig machen.

(2) 1Bei Studiengängen, die ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließen, bedarf die Studienordnung des Einvernehmens mit dem für die jeweilige staatliche Prüfung zuständigen Staatsministerium. 2Dies gilt nicht für Studiengänge, bei denen die Hochschulprüfung die staatliche Prüfung umfasst.

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