Art. 92 BayHIG
Befristete, bedingte Immatrikulation, Verordnungsermächtigung
(1) 1Bestehen in einem Studiengang an einer Hochschule Ausbildungsmöglichkeiten, die sich nicht auf den gesamten zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss führenden Studiengang erstrecken, gilt die Immatrikulation der Studierenden nur bis zum ordnungsgemäßen Abschluss der angebotenen Ausbildungsmöglichkeiten. 2Ist die Ausbildungsmöglichkeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss nur für einen Teil der Studierenden gegeben, gilt die Immatrikulation der Studierenden, die eine auf den ersten Teil des Studiengangs beschränkte Zulassung erhalten haben, weil das Weiterstudium im Geltungsbereich des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung nicht gewährleistet ist, nur bis zum ordnungsgemäßen Abschluss des ersten Teils des Studiengangs. 3Das Staatsministerium regelt das nähere durch Rechtsverordnung.
(2) 1Im Fall eines Probestudiums nach Art. 88 Abs. 6 endet die Immatrikulation der Studierenden mit Ablauf des Semesters, in dem das Probestudium endgültig nicht bestanden wurde (bedingte Immatrikulation). 2Wird der Nachweis nach Art. 88 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 9 Satz 1 sowie Art. 90 Abs. 1 Satz 4 nicht fristgerecht vorgelegt, so ist die Studierende oder der Studierende zum Ende des Semesters exmatrikuliert, in dem der Nachweis hätte erbracht werden müssen.
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