Art. 10 BayHintG
Begründung des Hinterlegungsverhältnisses
(1) Das Hinterlegungsverhältnis kommt zustande, sobald die Hinterlegungsstelle die Annahme des Gegenstands angeordnet hat und dessen Hinterlegung vollzogen ist.
(2) Die Hinterlegungsstelle ordnet die Annahme zur Hinterlegung an
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auf einen Antrag gemäß Art. 11 oder
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auf Ersuchen der zuständigen Behörde oder des zuständigen Gerichts.
(3) Die Annahmeanordnung ist den Beteiligten bekannt zu geben.
(4) 1Wird der zu hinterlegende Gegenstand nicht binnen sechs Monaten nach Bekanntgabe der Annahmeanordnung in Hinterlegung genommen, so wird die Annahmeanordnung gegenstandslos. 2Hierauf ist in der Annahmeanordnung hinzuweisen.
(5) 1Auf die Annahmeanordnung finden Art. 48 und 49 BayVwVfG entsprechende Anwendung. 2Rücknahme oder Widerruf sind in gleicher Weise bekannt zu geben wie die Annahmeanordnung.
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