Art. 12 BayHintG

Vollziehung der Hinterlegung

Die Hinterlegung wird vollzogen

1.

bei Geldsummen durch Gutschrift auf einem von der Hinterlegungsstelle bezeichneten Konto oder in Eilfällen durch Bareinzahlung bei der zuständigen Barzahlungs- oder Geldannahmestelle,

2.

bei Wertpapierguthaben durch Buchung auf einem von der Hinterlegungsstelle bezeichneten Depotkonto,

3.

bei anderen Gegenständen durch Übergabe an die zuständige Hinterlegungsstelle.

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