Art. 23 BayHintG
Vollziehung der Herausgabe
Die Herausgabe erfolgt
- 1.
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bei Geldsummen durch Gutschrift des Betrags auf einem Konto des Empfängers oder durch Auszahlung der Hinterlegungskasse,
- 2.
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bei Wertpapierguthaben durch Übertragung auf ein Depotkonto des Empfängers,
- 3.
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im Übrigen durch Übergabe des hinterlegten Gegenstands an den Empfänger bei der zuständigen Hinterlegungsstelle.
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