Art. 25 BayHintG

Einunddreißigjährige Frist

(1) In den Fällen der §§ 382, 1171 Abs. 3 BGB, des § 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und des § 67 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen sowie in den Fällen des § 117 Abs. 2 und der §§ 120, 121, 124, 126 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung ist die Herausgabe des hinterlegten Gegenstands nach Ablauf von 31 Jahren ausgeschlossen, wenn nicht der Hinterlegungsstelle zum Zeitpunkt des Fristablaufs ein begründeter Antrag auf Herausgabe vorliegt.

(2) Die Frist beginnt

1.

im Fall des § 382 BGB mit dem Zeitpunkt, zu dem der Gläubiger die Anzeige von der Hinterlegung empfangen hat, oder, wenn die Anzeige unterblieben ist, mit der Vollziehung der Hinterlegung,

2.

in den Fällen des § 1171 Abs. 3 BGB, des § 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken sowie des § 67 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den der Gläubiger mit seinem Recht ausgeschlossen wird; das Gericht hat den Beschluss der Hinterlegungsstelle mitzuteilen,

3.

in den Fällen des § 117 Abs. 2 und der §§ 124, 126 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung mit der Hinterlegung,

4.

in den Fällen der §§ 120, 121 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung mit dem Zeitpunkt, in dem die Bedingung eingetreten ist, unter der hinterlegt ist; kann der Eintritt der Bedingung nicht ermittelt werden, beginnt die Frist mit dem Ablauf von zehn Jahren seit der Hinterlegung oder, wenn die Bedingung erst in einem späteren Zeitpunkt eintreten konnte, mit dem Ablauf von zehn Jahren seit diesem Zeitpunkt.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.