Art. 82 BayHO

Kassenmäßiger Abschluß

In dem kassenmäßigen Abschluß sind nachzuweisen:

1.
a)

die Summe der Ist-Einnahmen,

b)

die Summe der Ist-Ausgaben,

c)

der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b (kassenmäßiges Jahresergebnis),

d)

die haushaltsmäßig noch nicht abgewickelten kassenmäßigen Jahresergebnisse früherer Jahre,

e)

das kassenmäßige Gesamtergebnis aus Buchstabe c und Buchstabe d;

2.
a)

die Summe der Ist-Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen und der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen,

b)

die Summe der Ist-Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags,

c)

der Finanzierungssaldo aus Buchstabe a und Buchstabe b.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.