Art. 83 BayHO

Haushaltsabschluß

In dem Haushaltsabschluß sind nachzuweisen:

1.
a)

das kassenmäßige Jahresergebnis nach Art. 82 Nr. 1 Buchstabe c,

b)

das kassenmäßige Gesamtergebnis nach Art. 82 Nr. 1 Buchstabe e;

2.
a)

die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste,

b)

die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste,

c)

der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b,

d)

das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c,

e)

das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b;

3.

die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen, soweit nach Art. 71 Abs. 2 die Buchführung angeordnet worden ist.

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