§ 10 BayHSchLNV
Freiberufliche und unternehmerische Nebentätigkeiten von Professoren und Juniorprofessoren
1Soll eine Nebentätigkeit eines Professors oder Juniorprofessors freiberuflich in einem Büro, insbesondere in einem Architektur- oder Ingenieurbüro ausgeübt werden, so soll die Genehmigung nur unter der weiteren Voraussetzung erteilt werden, daß
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eine eindeutige Trennung der Aufgaben von denen der Hochschule und der sachlichen und personellen Ausstattung des Büros von den Hochschuleinrichtungen gewährleistet ist,
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das Büro in vertretbarer Nähe zum Dienstort liegt,
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die Nebentätigkeit in Form der Beteiligung an einer Sozietät oder der Mitarbeit in einem Büro ausgeübt wird.
2Satz 1 gilt entsprechend für unternehmerische Nebentätigkeiten eines Professors oder Juniorprofessors.
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